Dienstaufwandsentschädigung
- Dienstaufwandsentschädigung
(an private Arbeitnehmer), im Sinn der Lohnsteuer grundsätzlich Teil des ⇡ Arbeitslohnes. Jedoch sind besondere Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, ⇡ Werbungskosten und als solche zu berücksichtigen, soweit sich ihre Trennung von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei durchführen lässt. Sind die D. keine Werbungskosten, so werden sie als ⇡ Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, angesehen.
- Anders: ⇡ Aufwandsentschädigung.
Lexikon der Economics.
2013.
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