Dienstaufwandsentschädigung

Dienstaufwandsentschädigung
(an private Arbeitnehmer), im Sinn der Lohnsteuer grundsätzlich Teil des  Arbeitslohnes. Jedoch sind besondere Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt,  Werbungskosten und als solche zu berücksichtigen, soweit sich ihre Trennung von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei durchführen lässt. Sind die D. keine Werbungskosten, so werden sie als  Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, angesehen.
- Anders:  Aufwandsentschädigung.

Lexikon der Economics. 2013.

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